1. GELTUNG

Angebot, Leistungen und Lieferung durch die Firma “ParaComp Inh. Frank Hoffmann” (Im Folgenden: Paracomp) erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

2. VERTRAGSSCHLUSS

Angebote durch Paracomp sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Dies gilt auch für Vertragsergänzungen oder Nebenabreden. Änderungen der vereinbarten Waren oder Dienstleistungen werden zusätzlich berechnet und gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Paracomp schriftlich bestätigt werden. Als Änderungen gelten auch die Wiederholungen von Konzeption und Konfiguration, eventuelle Skizzen, Entwürfe und ähnliche Vorarbeiten. Diese werden auch dann berechnet, wenn die Ausführung nicht schriftlich beauftragt wird. Technische Änderungen oder andere Produktänderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Des Weiteren kommt ein Vertragsschluss zustande, wenn der Auftrag mündlich erteilt wird und Bearbeitung mit Wissen und in Zusammenarbeit mit dem Kunden beginnt. Sollte der Kunde innerhalb der ersten Woche keinen schriftlichen Widerspruch leisten, ist der Vertrag geschlossen.

3. LEISTUNG

Der Firmensitz von Paracomp ist Erfüllungs- und Leistungsort für sämtliche Waren- und Dienstleistungen. Sollte die Leistung an einem anderen Ort erbracht werden, werden Spesen (km-Geld, Bahn- oder Flugtickets, Übernachtungen, Verpflegungspauschale, etc.) gestaffelt nach Entfernung und erbrachter Leistung, abgerechnet, wobei eine Mindestleistung von 3 Arbeitseinheiten berechnet wird. Liefertermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Für Liefer- und Leistungsverzögerungen bedingt durch Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen oder sonstige außerhalb der betrieblichen Sphäre von Paracomp liegenden Umstände, auch soweit sie bei Lieferanten eintreten, haftet die Paracomp nicht, sofern diese nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Paracomp ist zu Teillieferungen/Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4. ZAHLUNG

Rechnungen sind entweder sofort oder jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Unbeschadet der vorhergehenden Regelung Paracomp auch berechtigt, die Aufnahme der Bearbeitung bzw. die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung in Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme abhängig zu machen. Ist die Erfüllung des Vergütungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder erst nachträglich bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so ist ParaComp berechtigt, Vorauszahlungen und sofortige Bezahlung aller offenen Rechnungen zu verlangen, nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten, Rechte von Konzepten, Designs und Programmen nicht zu erteilen, sowie die Weiterbearbeitung von Aufträgen bis zum vollständigen Ausgleich einzustellen. Paracomp ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, wenn der Kunde trotz Mahnung auf fällige Forderungen keine Zahlung leistet. Verzugszinsen sind in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugszinsen ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Paracomp das Eigentum an dem Produkt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Paracomp das Eigentum an dem Produkt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, Paracomp einen Zugriff durch Dritte auf die unter Vorbehalt stehenden Waren, beispielsweise im Fall einer Pfändung, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitz- und/oder Firmensitzwechsel hat der Kunde gegenüber Paracomp unverzüglich anzuzeigen. Paracomp ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei sonstigen Pflichtverletzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Im Falle eines Zahlungsverzugs tritt er ParaComp alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Paracomp nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Paracomp behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Paracomp. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht im Alleineigentum von Paracomp stehen, so erwirbt Paracomp an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Paracomp gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, Paracomp nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

6. GEWÄHRLEISTUNG

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, bei gebrauchten Produkten ein Jahr, ab Ablieferung des Produkts. Ist der Käufer Unternehmer, leistet Paracomp für Mängel des Produkts zunächst nach Wahl von Paracomp Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Paracomp ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Produkts oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Unternehmer müssen Paracomp offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Produkts schriftlich anzeigen; ansonsten ist eine Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Den Verbraucher trifft beim Kauf gebrauchter Produkte die Beweislast für die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Ablieferung. Der Kunde hat im Fall des Versendungskaufs Schäden an der Verpackung sofort dem Transportunternehmer sowie Paracomp mitzuteilen und den Tatbestand aufnehmen zu lassen. Schäden an dem Produkt muss er Paracomp unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Produkts, schriftlich mitteilen. Beschädigungen des Produkts, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Paracomp unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Fall der Nacherfüllung ist der Kunde verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart, die Art des Rücktransports des Produkts zu Paracomp vorher mit Paracomp abzustimmen. Im Wege der Versendung hat der Rücktransport des Produkts in Original- oder gleichwertiger Verpackung zu erfolgen. Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs des Produkts beim Rücktransport in Folge nicht ordnungsgemäßer Verpackung geht in vollem Umfang zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist nicht ohne vorherige Vereinbarung zum unfreien Versand des Produkts an Paracomp berechtigt. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Übernahme der Transportkosten durch Paracomp ausgeschlossen. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die auf fehlerhafte Installation, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, unsachgemäßen Eingriff oder Veränderung des Produkts durch den Kunden oder einen nicht durch Paracomp autorisierten Dritten zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn technische Originalkennzeichen, Siegel, Seriennummern oder ähnliche Kennzeichen geändert oder beseitigt werden. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, Bedienungsfehler und unsachgemäße Verwendung, äußere Einflüsse (Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Anschluss an ungeeignete Stromquellen Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung, Feuchtigkeit aller Art) sowie falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen proton-Servicepreisen und -bedingungen berechnet. Vor Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Paracomp ist, soweit möglich, der Auslieferungszustand des Produkts durch den Kunden wiederherzustellen. Paracomp ist im Gewährleistungsfall lediglich verpflichtet, die bei Auslieferung vorhandene Hard- und Softwareinstallation wiederherzustellen. Wird ein System auf Wunsch des Kunden nicht von Paracomp installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen. Durch den Austausch von Komponenten oder ganzen Produkten treten keine neuen Gewährleistungs- oder Garantiefristen in Kraft. An allen ausgetauschten Komponenten und Produkten erwirbt Paracomp das Eigentum. Für von Paracomp mitgelieferte, nicht von Paracomp selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Diese sind dem jeweiligen Produkt beigefügt. Der Kunde erklärt ausdrücklich, diese anzuerkennen.

7. SERVICELEISTUNGEN

Serviceleistungen werden durch Paracomp oder durch von Paracomp beauftragte Servicepartner durchgeführt. Serviceleistungen können auch über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) erbracht werden. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Erbringung von Serviceleistungen nur veranlasst, wenn von Paracomp durch eine vorhergehende Fehleranalyse ein Sachmangel festgestellt wird. Eventuell angegebene Reaktionszeiten sind lediglich ungefähr vereinbart und verlängern sich angemessen im Fall von Paracomp nicht zu vertretender Hindernisse. Die angegebenen Reaktionszeiten gelten nicht für Ersatzteile und Komponenten, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Produkts nicht unbedingt erforderlich sind. Soweit nicht anders vereinbart, hat Paracomp die Möglichkeit, im Rahmen des Zumutbaren einen vereinbarten Vor-Ort-Service auch durch Versand von Komponenten oder ganzen Produkten im Austausch und zur Installation durch den Kunden bzw. durch Abholung des Produkts und anschließender Serviceleistung bei Paracomp zu erbringen. Im Fall eines vereinbarten Abholservices ist der Kunde verpflichtet, das Produkt in Original- oder gleichwertiger Verpackung zur Abholung bereitzustellen. Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs des Produkts in Folge nicht ordnungsgemäßer Verpackung geht in vollem Umfang zu Lasten des Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, sind nachfolgende Fälle nicht von Serviceleistungen umfasst: Fälle, in denen gemäß Abschnitt 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung entfällt bzw. ausgeschlossen ist; Ersatz von Verbrauchsmaterialien; Virenbeseitigung; Datenübernahme; Standortwechsel; Instandhaltungswartung; sämtliche Leistungen, die nicht zum ursprünglichen Lieferumfang des Produkts gehören. Für alle Serviceleistungen gelten darüber hinaus die jeweils aktuellen Servicebedingungen von Paracomp.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Paracomp auf den nach der Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Paracomp. Gegenüber Unternehmern haftet Paracomp bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Paracomp zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Haftung von Paracomo ist insoweit ausgeschlossen, als der eingetretene Schaden durch die Vornahme schadensmindernder Maßnahmen, insbesondere der Durchführung einer Datensicherung, durch den Kunden hätte vermieden werden können. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Produkts. Dies gilt nicht, wenn Paracomp grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von Paracomp zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9. ERGÄNZENDE REGELUNGEN

Ergänzende, von diesen allgemeinen AGB ggf. abweichende Regelungen, z.B. bzgl. des Paracomp-Webshops, erhalten Kunden auf den entsprechenden Unterseiten der Paracomp-Homepage sowie auf Anfrage.

Stand: 30.September 2015